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Kindesunterhalt bei volljährigen Kindern
Sobald das Kind volljährig geworden ist, schulden beide Elternteile Barunterhalt, auch derjenige, bei dem das Kind wohnt. Die Betreuungsleistungen (Wohnung, Essen), die dieser bis dahin als Unterhalt geleistet hat, werden (rechtlich) zu freiwilligen Leistungen.
Im Zweifel muss derjenige, bei dem das volljährige Kind wohnt, sich von diesem Kost und Logis bezahlen lassen.
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