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Wird dem Versicherer im Zusammenhang mit der Anforderung einer grünen Versicherungskarte mitgeteilt, dass sich der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei begeben wird, muss er diesem - auch für die Fahrzeugversicherung - Klarheit über die Besonderheiten des Versicherungsschutzes verschaffen, der sich für die Türkei in einen (versicherten) europäischen und einen (nicht versicherten) asiatischen Teil spaltet. - BGH, 2005-04-13 - IV ZR 84/04
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