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Strafrechtlicher
Notdienst

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Tod des Mieters

Beim Tod des Mieters haben dessen Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führte, ein gesetzliches Eintrittsrecht in den Mietvertrag, § 563 BGB. Tritt der Ehegatte nicht in den Vertrag ein, treten die Kinder des Mieters, die in dem gemeinsamen Haushalt leben, in den Vertrag ein.

Dieser Eintritt geschieht automatisch. Erst dann, wenn die genannten Personen innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Tod dem Vermieter mitteilen, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchten, gilt der Eintritt als nicht geschehen.
Der Vermieter kann bei dem Eintritt der genannten Personen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Haben Ehegatte, Lebenspartner oder die Kinder nicht mit dem Mieter in einem Haushalt gelebt, treten sie möglicherweise als Erbe in den Mietvertrag ein. In diesem Fall sind sie berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie

  • vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben und
  • davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis nach den o. g. Bedingungen nicht erfolgt ist.

 

(C) Rechtsanwalt Norbert Kosten, Erfurt

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