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Strafrechtlicher
Notdienst

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Strafsachen

Rechtsschutzversicherung und Strafrechtsschutz

In der normalen Rechtsschutzversicherung ist der Versicherungsschutz eng begrenzt. Nach den Rechtsschutzbedingungen 1994 (ARB 94) sind Straftaten, die nur vorsätzlich begangen werden können, vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Nur bei Straftaten, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz. Wird dem Beschuldigten in einem solchen Fall aber schon Vorsatz vorgeworfen, lehnt die Rechtsschutzversicherung auch hier ab.

Wird der Beschuldigte wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat rechtskräftig verurteilt, fällt der aufschiebend bedingte Versicherungsschutz nachträglich weg. An den Anwalt gezahlte Vorschüsse sind vom Versicherten an die Versicherung zurückzuerstatten.

Voraussetzung ist in jedem der vorgenannten Fälle, dass der Rechtsschutzfall nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten ist, d. h. Straftaten, die vor vertragsschluß begangen wurden sind ausgeschlossen.

Für Vorstände, Geschäftsführer etc. sowie einige spezielle Berufsgruppen gibt es die Möglichkeit, eine spezielle Strafrecht-Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Diese Versicherungen treten z. B. auch dann ein, wenn der Tatzeitpunkt nicht klar ist oder einem neu bestellten Geschäftsführer Straftaten vorgeworfen werden, die sein Vorgänger zu verantworten hat. In solchen Fällen tritt die spezielle Strafrecht-Rechtsschutzversicherung dann ein, wenn die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nach Vertragsschluß eingeleitet wird.

(C) Rechtsanwalt Norbert Kosten, Erfurt

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