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Die Sicherungsabtretung einer (kapitalbildenden) Lebensversicherung umfasst nicht unbedingt den Anspruch auf den Rückkaufswert nach der Kündigung. Ob dieser Anspruch mit abgetreten ist, muss im Einzelfall festgestellt werden. Dabei kann die steuerliche Gestaltung beim Sicherungsgeber massgebend sein.
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