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Sammelklagen

Sammelklagen

Eine Sammeklage nach dem Vorbild des amerikanischen Proezßrechts gab es im deutschen Prozeßrecht bisher nicht.

    In Deutschland musste jeder Geschädigte ein eigenes Urteil erstreiten. Dieses Urteil wirkt nur im Rechtsverhältnis zwischen dem jeweiligen Kläger und dem jeweiligen Beklagten.
    Das Urteil des einen Gerichts bindet prinzipiell grundsätzlich auch nicht ein Gericht, das über einen ähnlich gelagerten Fall mit anderen Beteiligten entscheidet. Allerdings kann ein solches Urteil Indizwirkung auch für andere Gerichte haben.
    Falls jemand auf ein solches "Musterurteil" wartet, besteht indes die Gefahr, daß mögliche eigene Ansprüche verjähren.

Auch wenn in letzter Zeit in Deutschland verstärkt Gruppen zu einer Sammelklage aufrufen (z. B. gegenüber der Telekom), ist diese Klage so nicht möglich. Insbesondere werden keine Kosten eingespart. Vielmehr trägt auch derjenige, der sich an einer solchen “Sammelklage” beteiligt, das volle Kostenrisiko für seinen Prozeß.

Das Bundesministerium der Justiz hat im November 2004 einen Entwurf für ein Musterklageverfahren im Bereich der Kapitalanlage vorgelegt, der auch vom Kabinett verabschiedet wurde. Der Bundestag hat dieses Gesetz verabschiedet (BGBl..I 2005, 2437), am 2005-08-16 wurde das Gesetz verkündet.

Mit Urteil vom 2006-11-14 hat der Bundesgerichtshof (Pressemitteilung Nr. 15906 vom 14.11.2006) die Sammelklage durch die  Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für zulässig erklärt. Die Besonderheit in dem Fall bestand darin, dass die Geschädigten ihre Forderungen an die Verbraucherzentrale abgetreten hatten.

Falls Sie weitere Informationen wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

(C) Rechtsanwalt Norbert Kosten, Erfurt

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