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Mankohaftung

Mankohaftung von Arbeitnehmern

Die Frage nach der Rechtslage ist in einem Rechtsstaat allgemein von Interesse. Sie stellt sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber besonders häufig, wenn sich im Zusammenhang mit der Verwaltung von Warenlagern und der Betreuung von Kassen Fehlbestände ergeben. Bei der rechtlichen Klärung ist zunächst danach zu differenzieren, ob ein schuldhaftes oder ein schuldloses Verhalten der Arbeitnehmer vorliegt:

Während früher Haftungserleichterungen zu Gunsten der Arbeitnehmer lediglich in Fällen sog. Schadens- oder gefahrgeneigter Arbeit angenommen wurden, gilt nunmehr für alle betrieblich veranlaßten Tätigkeiten des Arbeitnehmers: Bei leichtester Fahrlässigkeit trifft den Arbeitnehmer überhaupt keine Haftung, bei normaler bzw. mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine Verteilung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles. Schließlich haftet der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit meist uneingeschränkt, wobei auch hier in besonders gelagerten Situationen nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls eine Schadensverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich ist. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für die Haftung bei Fehlbeständen.

Ohne Verschulden haften Arbeitnehmer für Fehlbestände nur dann, wenn eine entsprechende vertragliche Regelung mit dem Arbeitgeber besteht. Diese ist allerdings nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer ein angemessenes Mankogeld als Ausgleich für dieses zusätzlich übernommene Haftungsrisiko eingeräumt wird. In einer neuen Entscheidung hat das BAG jetzt entschieden, eine solche Mankoabrede sei regelmäßig in der Weise auszulegen, dass die Haftung des Arbeitnehmers auf die Höhe des Mankogelds begrenzt ist.

Grundsätzlich gilt auch im Hinblick auf die Haftung für Fehlbestände, dass ein beiläufiges Versagen des Arbeitnehmers bei der Erbringung der Arbeitsleistung in gleicher Weise in die Risikosphäre des Arbeitgebers gehört wie ein gelegentlicher Ausfall einer Maschine. Aus diesem Grunde kann es für den Arbeitgeber von Bedeutung sein, durch Mankoabreden den Arbeitnehmer zu erhöhter Aufmerksamkeit anzuhalten. Die zwingend zum Inhalt einer Mankoabrede gehörende zusätzliche Vergütung bietet einen finanziellen Anreiz für fehlerfreie Arbeit und dürfte demnach auch aus Sicht des Arbeitgebers sinnvoll sein.

(C) Rechtsanwalt Norbert Kosten, Erfurt

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