|
Nachteil
|
Wenn nur einer einen Scheidungsantrag stellt, ist er “Herr des Verfahrens”. D. h. er kann den Antrag auch jederzeit zurücknehmen, mit der Folge, dass die Ehe fortbesteht. Das kann vermögensrechtliche Folgen haben: Vermögen, das nach Stellung des Scheidungsantrags erworben wird, geht nicht mehr in den Zugewinn. Wird der Antrag zurückgenommen, gilt er als nicht gestellt. Auch neu erworbenes Vermögen ist dann im Zugewinn ausgleichspflichtig.
Beispiel: F und M sind miteinander verheiratet. M stellt am 15.03. über seinen Rechtsanwalt K einen Scheidungsantrag, der F am 29.03. zugestellt wird. F nimmt sich keinen Anwalt. F knackt am 20.08. den Lottojackpot mit 11 Mio. Euro. M, der davon am 22.08. erfährt, läßt - gut beraten - seinen Scheidungsantrag von RA K zurücknehmen und am 26.08. einen neuen Antrag stellen. Dadurch fällt der Lottogewinn der F in den Zugewinnausgleich, F hat M mit 5,5 Mio.Euro an ihrem Gewinn zu beteiligen. Hätte F nach Zustellung des Scheidungsantrags einen eigenen Antrag stellen lassen, könnte sie den ganzen Gewinn für sich behalten.
|