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Im Bereich des Hausbaus ist die Finanzierung von Prozessen durch die Rechtsschutzversicherung auf Grund der ARB regelmäßig ausgeschlossen. Der Bau eines Hauses ist eine teuere Angelegenheit, deshalb besonders streitträchtig. Deshalb schließen die Rechtsschutzversicherungen Streitigkeiten um den Hausbau in der Regel aus.
Dieser Ausschluss umfasst seit den ARB 1994 auch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung des Hausbaus, insbesondere auch mit dem Baudarlehen.
Im Bereich der ARB 75 (§ 4 Abs. i Buchstabe k) war die Finanzierung von Gebäuden nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Daher hatte der Versicherungsombudsmann noch im Jahre 2003 entschieden, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauvorhabens nicht durch die Ausschlussklausel in der ARB 75 ausgeschlossen ist.
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