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Arbeitsunfall
Bei einem Arbeitsunfall sind Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, aber auch gegenüber dem Arbeitskollegen regelmäßig ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur bei vorsätzlichen Handlungen. Ausgeschlossen sind Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche möglicherweise auch von/gegenüber Arbeitnehmern, die überhaupt nicht zu dem Unternehmen gehören:
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Beispiel:
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Lkw-Fahrer A ist in der Spedition des B angestellt. Er fährt mit dem Lkw zum Unternehmer C, um dort Ware abzuholen. Der D, Angestellter bei C, belädt den Lkw mit dem Gabelstapler. A hilft D, indem er diesem sagt, wo der die Ware hinstellen muß. Durch ein Ungeschick des C fällt ein Gegenstand auf die Füße des A und zerquetscht diese.
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Obwohl A nicht Arbeitnehmer des C oder Arbeitskollege des D ist, können Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche ausgeschlossen sein, wenn von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen ist.
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